Negativbescheinigung für die Produktzertifizierung: wie man sie erhält, wo man sie bestellt, von wem sie ausgestellt wird

Nach wie vor ist die so genannte "Negativbescheinigungen" ein auf dem Markt gefragtes Dokument. Bei genauerer Betrachtung jedoch stellt sich heraus, dass unter diesem Dokument verschiedene Instanzen/Personen unterschiedliche Arten des Dokumentes verstehen.

Geschichte der "Negativbescheinigungen"

Das Thema "Negativbescheinigungen" entstand zeitgleich mit der Notwendigkeit der Produktzertifizierung bzw. mit der Notwendigkeit dem/der Zoll/Abnahmebehörde Konformitätsdokumente für Produkte zur Verfügung zu stellen. Wenn ein Zertifikat oder eine Deklaration ausgestellt wurde, wurden diese Dokumente den Zollbeamten bzw. den zuständigen Behörden vorgelegt.

Allerdings sind nicht alle Produkte/Anlagen pflichtig eine Konformität im Rahmen der TR ZU Regelung nachzuweisen. Zudem sollte beachtet werden, dass zumindest in der Vergangenheit nicht jeder Zollinspektor die Liste dieser Produkte kannte und nicht über alle Änderungen innerhalb der TR ZU Normung informiert war. Wenn also Produkte ohne Konformitätsdokument importiert wurden und der Anmelder behauptete, dass dieses Dokument überhaupt nicht benötigt wurde (Produkte unterlagen nicht der obligatorischen Konformitätsbestätigung: Zertifizierung, Deklaration, staatliche Registrierung...), wurde er aufgefordert eine offizielle Bestätigung seiner Worte zu liefern.

 "Ein Zertifikat der keine Notwendigkeit für ein Zertifikat".

Die Ausstellung der "Negativbescheinigungen" ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt: Es ist z.B. nicht definiert, welche Stelle berechtigt ist, für welche Produktgruppen, an welche Antragsteller dieses Dokument auszustellen. Kein einziger normativer Akt enthält den Begriff "Negativbescheinigung".


Wenn eine Stelle bestimmte EAC Konformitätsdokumente ausstellt, dann kann sie auf den ersten Blick auch "Negativbescheinigungen" ausstellen, die darüber informieren, dass bestimmte Produkte nicht in den Geltungsbereich dieser Normen fallen. Das klingt logisch.

Pikant dabei ist jedoch, dass die EAC Zertifikate und Deklarationen der strengen Kontrolle seitens der Akkreditierungsbehörde FSA unterliegen. Die Ausstellung dieser wird bei jedem Vorgang streng kontrolliert. Die "Negativbescheinigungen" in diesem Zusammenhang- nur Papier mit einem Datum und Unterschrift auf dem Briefkopf des Unternehmens, die diese in einer beliebigen Zahl ausstellen kann, zu sein scheint. Nichtsdestotrotz hat niemand die Erstellung dieser Bescheinigungen verboten. Ebenfalls darf nicht außer acht gelassen werden, dass durch viele Zertifizierungsstellen die Erstellung der Negativbescheinigungen konsequent und auf einer plausiblen gesetzlich gestützten Basis/Begründung erstellt werden.

Keine "Negativbescheinigungen", sondern eine Entscheidung über den Antrag.

Das Ministerium für Notfallsituationen war das erste, dass den "schwammigen Hintergrund" der Ausstellungen dieser Dokumente erkannte und einen Beschluss an alle Brandschutz-Zertifizierungsstellen schickte: Es sollten keine "Negativbescheinigungen" in Zukunft mehr ausgestellt werden. Der Zoll dürfe dementsprechend nichts dergleichen zur Registrierung einer Fracht verwenden.

Mit einer Ausnahme: Eine Ablehnung des Antrages zur EAC Zertifizierung oder Deklarierung nach dem/den jeweiligen Regelwerk/en durch eine Zertifzierungstelle. Diese Entscheidung der Zertifzierungsstelle über solch einen Antrag wurde als das einzig korrekte und akzeptable Dokument definiert. Das heißt, dass der Antragsteller stellt in der vorgeschriebenen Weise einen Antrag auf Zertifizierung oder Deklarierung die Zertifzierungsstelle evtl. auch durch ein Zusammenwirken mit der Akkreditierungsbehörde prüft in der vorgeschriebenen Weise diesen Antrag und erlässt eine begründete Entscheidung darüber, warum diese Produkte nicht zertifizierungs- bzw. deklarierungspflichtig sind. Diese Entscheidung kann vom Antragsteller dem Zoll vorgelegt werden. Dabei ist für eine bessere Akzeptanz seitens des Zolls, Kunden oder Abnahmebehörde dringlichst zu empfehlen, dass die Zertifizierungsstelle für die Regelwerke, für welche dieser Antrag gestellt wird auch akkreditiert ist. Nur akkreditierte Experten in dieser Zertifizierungsstelle sind im Zweifelsfall in der Lage den Antrag gemäß den aufgeführten TR ZU Regularien, kompetent zu überprüfen und zu bewerten.

Wie Sie heute einen "Negativbescheinigung" erhalten

Wie wir nun gemeinsam festgestellt haben, gibt es den Begriff "Negativbescheinigung" in der Gesetzgebung nicht, aber interne Gesetze und Verordnungen enthalten die Begriffe "Antwort auf einen Antrag" oder "Entscheidung über einen Antrag".

Um dieses zu erhalten, muss der Antragsteller sich in der vorgeschriebenen Weise an eine für die jeweiligen Regelwerke akkreditierten Zertifizierungsstelle wenden und eine Antwort auf seinen Antrag erhalten. Dies ist im Moment das einzig mögliche Szenario, um eine formale Negativbescheinigung zu erhalten, die auch eine Akzeptanz findet.

Manchmal handelt es sich jedoch nicht um eine reine "Negativbescheinigung", sondern um eine detaillierte Erklärung, warum das betreffende Produkt bestimmten Anforderungen nicht unterliegt. Dies kann entweder durch den Hersteller oder durch einen externen Zertifizierungsberater erfolgen, der die Position mit Verweisen auf relevante Vorschriften begründen kann.