Technischer Passport


Der technische Pass ist eine technische Beschreibung, die für den Endbetreiber innerhalb der EAWU vorgesehen ist und dieses Dokument enthält die wichtigsten Daten und die Betriebscharakteristiken der jeweiligen Anlage oder Maschine. Der technische Pass muss während des gesamten Lebenszyklus dieser Maschine weitergeführt werden. Der technische Pass muss konform zu den Gostnormen 2.601-2013 und 2.610-2006 erstellt werden. In der Norm GOST 2.610-2006 „Betriebsunterlagen – Einheitliches System für die Konstruktionsdokumentation“ ist die Gestaltung eines technischen Passes beschrieben (vergleiche Kapitel 8: „Passport“). Der technische Pass wird zunächst einmal grundsätzlich in Russisch verfasst, mehrsprachig ist ebenfalls erlaubt.

Der technische Pass liegt nahe zu gleichen Massen in der Zuständigkeit sowohl des Herstellers als auch des Endbetreibers. Beim Hersteller liegt die Verantwortung für die technischen Charakteristiken und die des Endbetreibers besteht darin diesen konsequent weiterzuführen in dem er die Wartungsdaten etc. einträgt.


Anwendungsbereich

Für viele Maschinen und Anlagen ist der technische Pass Voraussetzung für die EAC Zertifizierung und EAC Deklarierung. Der technische Pass ist ein wichtiges Dokument speziell beim Einsatz der Geräte oder Maschinen in gefährlichen industriellen Objekten. In diesem Fall unterliegen die technischen Pässe der staatlichen Überwachung. In den für die Anlage zutreffenden TR Regelwerken wird jeweils dargestellt, ob ein technischer Pass eine Voraussetzung für die TR ZU Zertifizierung darstellt oder nicht. Seit dem 01.07.2018 wird das Vorhandensein eines technischen Passes gemäß dem Beschluss Nr. 41 bereits bei der Verzollung kontrolliert. Der Beschluss Nr. 41 beschreibt ebenfalls, dass wenn die jeweilige TR Norm einen technischen Pass vorsieht, die TR ZU (EAC) Deklaration bzw. TR ZU (EAC) Zertifizierung ohne die Vorlage eines technischen Passes bei der FSA (Föderalen Staatlichen Akkreditierungsbehörde) nicht registriert und somit seine Gültigkeit erlangen kann. Für die Inbetriebnahme in potenziell gefährlichen Produktionsstätten, die der staatlichen Aufsicht unterliegen, gelten die technischen Pässe als Voraussetzung für die Inbetriebnahmeerlaubnis. Der Endbetreiber benötigt den technischen Pass als Bestandteil der gesamten technischen Dokumentation.

Arten

  1. Niederspannung
  2. Maschinen und Anlagen
  3. Druckgeräte
  4. Ex-geschützte Maschinen und Anlagen
  5. Gasbetriebene Maschinen und Anlagen

Niederspannung Technischer Pass TR 004/2011: Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Das technische Regelwerk  TR 004/2011 regelt die Sicherheit von Anlagen und Maschinen. Ein nach diesem Regelwerk erstellter technischer Pass zeigt dem Endverbraucher alle wichtigen Eigenschaften des Produkts zu diesem Thema auf und ist in russischer Sprache verfasst. Maschinen Technischer Pass TR 010/2011: Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Das technische Regelwerk TR 010/2011 regelt die Sicherheit von Anlagen und Maschinen. Ein nach diesem Regelwerk erstellter technischer Pass zeigt dem Endverbraucher alle wichtigen Eigenschaften des Produkts zu diesem Thema auf und ist in russischer Sprache verfasst. Druckgeräte Ex-geschützte Anlagen Technischer Pass für TR 012/2011: Das Kernmerkmal eines technischen Passes für Ex-Geschützte Anlagen Ex-Geschützte Anlagen, besteht darin, dass in diesem eine Zündquellenanalyse integriert ist. Gasbetriebene Anlagen Technischer Pass für TR 016/2011: Der technische Pass für Gasbetriebene Anlagen konzentriert sich im Wesentlichen auf das in der Anlage verarbeitete Material.

Aufbau

  1. Niederspannung
  2. Maschinen
  3. Druckgeräte
  4. Ex-geschützte Anlagen
  5. Gasbetriebene Anlagen

Niederspannung Technischer Pass TR 004/2011: Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Das technische Regelwerk TR 004/2011 regelt die Sicherheit von Anlagen und Maschinen. Ein nach diesem Regelwerk erstellter technischer Pass zeigt dem Endverbraucher alle wichtigen Eigenschaften des Produkts zu diesem Thema auf und ist in russischer Sprache verfasst. Maschinen Technischer Pass TR 010/2011: Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Das technische Regelwerk TR 010/2011 regelt die Sicherheit von Anlagen und Maschinen. Ein nach diesem Regelwerk erstellter technischer Pass zeigt dem Endverbraucher alle wichtigen Eigenschaften des Produkts zu diesem Thema auf und ist in russischer Sprache verfasst. Druckgeräte Ex-geschützte Anlagen Technischer Pass für TR 012/2011: Das Kernmerkmal eines technischen Passes für Ex-Geschützte Anlagen, besteht darin, dass in diesem eine Zündquellenanalyse integriert ist. Gasbetriebene Anlagen Technischer Pass für TR 016/2011: Der technische Pass für Gasbetriebene Anlagen konzentriert sich im Wesentlichen auf das in der Anlage verarbeitete Material. Aufbau des technischen Passes

Der technische Pass beinhaltet in der Regel folgende Information: technische Parameter, Nummer des jeweiligen TR ZU (EAC)Zertifikats oder TR ZU(EAC) Deklaration, Informationen über die Herstellergarantie und Entsorgung des Produktes, sowie alle Angaben zur Montage, Inbetriebnahme oder Wartung. Im Pass werden alle vorgenommenen Änderungen, die an der Maschine vorgenommen werden, eingetragen: Modernisierung, Umbau, Einbau von Ersatzteilen, Reparatur, Schweißarbeiten. Der technische Pass besteht aus einem Deckblatt und im Allgemeinen ausfolgenden Abschnitten:

  1. Basisinformationen über das Produkt und die technischen Daten
  2. Komplettierung
  3. Lebensdauer und Lagerungsdauer, Garantie des Herstellers
  4. Konservierung
  5. Hinweise zur Verpackung
  6. Hinweise zur Annahme
  7. Hinweise zur Ausleihung von Geräten während der Benutzung
  8. Hinweise zur Reparatur
  9. Hinweise zum Betrieb und Lagerung (falls erforderlich)
  10. Angaben zur Entsorgung
  11. Sonstige Angaben

Der technische Pass muss während der gesamten Lebensdauer des Produkts sorgfältig aufbewahrt und entsprechend ergänzt werden.

Garantiefristen

Zur Erstellung der technischen Pässe nach GOST werden von den Herstellern als Grundlage zur Erstellung dieser Dokumente folgende Informationen abverlangt:

  1. Betriebsdauer der Anlage
    • Unter der Betriebsdauer der Anlage versteht man, die erwartete oder durch Erfahrung entstandene Zeitfrist, innerhalb welcher das technische Produkt oder die Anlage ohne den Austausch von Kernkomponenten oder komplettes Versagen genutzt werden kann. Bei einer Betriebsdauervorhersage, müssen vom Hersteller die zu erwartenden Einsatzbedingungen beachtet werden.
  2. Lagerfrist
    • Die Lagerfrist bezeichnet den Aufbewahrungszeitraum innerhalb welches, eine Anlage unter Berücksichtigung der Lagerbedienungen bedenkenlos gelagert werden kann.
  3. Garantiezeiten
    • Garantiezeiten, auch Herstellergarantie genannt, ist die Frist innerhalb welcher die defekte Anlage beim Hersteller reklamiert werden kann. Während der Garantiefrist werden die Schäden vom Hersteller abgedeckt, die die Ware von Anfang an zumindest in Ansatz hatte. Die Garntiezeiten gelten ab dem Moment der Lieferung oder Inbetriebnahme.
  4. Garantiezeiten bei Lagerung
    • Mit dieser Zeitangabe wird die Garantiezeit bei der Lagerung hinterfragt. Sollte die max. Lagerfrist überschritten worden sein und die theoretischen Garantiezeiten des Herstellers noch gelten, so sind diese ab Auslauf der Lagerfrist nicht mehr als geltend zu betrachten. Die Garantiezeiten bei Lagerung gelten ab Herstellungsdatum.
  5. Frist bis zur ersten Generalüberholung
    • eine substanzielle Reparatur der Anlage.Damit wird der Vorgang bezeichnet, bei dem umfangreich generell und gründlich die Anlage überprüft wird. Dies erfolgt vorsorglich – also vor einem Schadensfall – dabei werden unter anderem verschleißintensive Teile ausgetauscht und alle feststellbaren Mängel repariert. Dies erfolgt in der Regel in einem genau vorgeschriebenen Zeitintervall (es kann gerne auch ein Erfahrungswert angegeben werden).
  6. Anzahl der Schaltvorgänge während der Betriebsdauer
    • Hier wird die Anzahl der Ein- und Ausschaltvorgänge einer Anlage während Ihrer Betriebsdauer angefragt. Hier kann auch die Intervallfrist zwischen Schaltvorgängen vom Hersteller zur Erstellung des Passes angegeben werden. Mit der zusätzlichen Angabe der Betriebsdauer kann dann die Anzahl der Schaltvorgänge errechnet werden.
  7. Anwendungsbereich
  8. Angabe aller bekannten und vorhersehbaren Gefährdungen in Zusammenhang sowohl mit der vorgesehenen als auch mit der klar vorhersehbaren unsachgemäßen Verwendung;
  9. Name und Anschrift oder andere Arten der Identifizierung des Herstellers und, sofern zutreffend, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;
  10. Herstellungsjahr;
  11. Identifizierung des Druckgerätes nach der Herstellungsart, wie z. B. Typ, Baureihe oder Losnummerund Seriennummer;
  12. grundlegende zulässige obere/untere Grenzwerte (gewöhnlich PS, TSmax und TSmin)
  13. sichere Betriebsgrenzen und Grundlage der Auslegung, einschließlich zu erwartender Betriebsbedingungen und angenommener Bedingungen für die Auslegung;
  14. Entwurfsnorm(en);
  15. Verbindungskoeffizienten;
  16. geschätzte Lebensdauer, unter Berücksichtigung von Ermüdung,Kriecheffekten, Korrosion undVerschleiß;
  17. Auslegungsmerkmale, die für die Lebensdauer des Gerätes maßgebend sind;
  18. verbleibende Gefährdungen, die durch Auslegung oder Schutzmaßnahmen nicht verhindert werden, sich jedoch aus vorhersehbarer unsachgemäßer Verwendung ergeben können;
  19. Liste charakteristischer Ersatzteile;
  20. Angaben zu austauschbaren Teilen
  21. Transport und Aufbau oder Installation (Montage)
  22. Entfernen vorhandener Transportschutzvorrichtungen;
  23. Einzelheiten zu Betriebsfluiden und deren Mengen beim Anlauf des Gerätes;
  24. zusätzliche Sicherheitsanforderungen in Zusammenhang mit der Inbetriebnahme oder dem Anlauf. Beschreibung der korrekten Betriebsparameter einschließlich aller zu führenden Aufzeichnungen;
  25. Anforderungen für die Ausbildung oder Qualifikation des Bedienungspersonals, sofern zutreffend;
  26. Identifizierung von Risiken durch unangemessenen Gebrauch;
  27. Kalibrierung oder Prüfung von Messuhren, Messlehren sowie Regel- und Steuereinrichtungen, sofern nzutreffend;
  28.  vorgesehener Verwendungszweck eines Ventils, sofern in Verbindung mit dessen Betriebsfunktion eine druckbezogene Gefährdung besteht, insbesondere wenn das Ventil als einziges Mittel zur Absperrung vorgesehen ist;
  29. bei Heizkesseln Beschreibung der vorgesehenen Betriebsart(en), mit oder ohne kontinuierliche(r) Überwachung, sowie der zugehörigen Sicherheitssysteme;
  30. in einem Notfall zu ergreifende Maßnahme(n)
  31. Angaben zur Instandhaltung und Inspektion
  32. Entsorgung